Das Wichtigste in Kürze
- Ein Solarpark beendet die Jagdpacht nicht automatisch, kann aber Anpassungen erfordern.
- Die Solarpark-Fläche ist meist umzäunt — sie scheidet damit aus dem bejagbaren Revier aus.
- Das kann zu einer Reduzierung des Jagdpacht-Erlöses für den Verpächter führen, oft gering im Vergleich zur Solar-Pacht.
- Die Jagdgenossenschaft sollte früh über das Projekt informiert werden — sie hat in der Bauleitplanung mit zu beteiligen.
Wer eine Fläche für PV verpachtet, muss die jagdrechtliche Situation klären. Das ist meist unkompliziert, aber es gibt Punkte, die früh mit der Jagdgenossenschaft und dem Jagdpächter besprochen werden müssen, um Konflikte zu vermeiden. Wir klären die wichtigsten Fragen hier.
Wem gehört das Jagdrecht?
Das Jagdrecht ist in Deutschland untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden (§ 3 Bundesjagdgesetz). Der Eigentümer einer Fläche besitzt also auch das Jagdrecht — kann es aber nicht selbst ausüben, sondern muss es zwingend an einen Jagdpächter verpachten. Die Verwaltung dieser Verpachtung liegt bei der Jagdgenossenschaft, in der alle Grundeigentümer einer Gemarkung zusammengeschlossen sind.
Konkret heißt das: Wenn Sie Ihre Fläche als Solar-Verpächter aus der Bewirtschaftung nehmen, betrifft das auch das Jagdrecht — denn die Solarpark-Fläche wird in der Regel umzäunt und damit dem regulären Jagdbetrieb entzogen.
Was passiert mit der Solarpark-Fläche jagdrechtlich?
Der Solarpark wird meist mit einem 2 bis 2,50 Meter hohen Wildzaun umschlossen (Schutz gegen Wildschäden, Diebstahl, Vandalismus). Damit ist die Fläche faktisch kein bejagbarer Revierteil mehr — wenn auch der formelle Status als Teil der Jagdpacht erhalten bleibt. Die Konsequenzen:
- Der Jagdpächter kann auf der Solarpark-Fläche nicht mehr jagen
- Wildbestand auf der Solarpark-Fläche entwickelt sich gegenüber dem Außenbereich anders (Kleinwild ja, Schalenwild eher nein wegen Zaun)
- Wildschadens-Ersatzpflichten verlagern sich (mehr dazu unten)
- Die jagdpachtbare Fläche der gesamten Jagdgenossenschaft reduziert sich
Reduzierung des Jagdpacht-Erlöses?
Diese Frage stellt sich vor allem in Gegenden mit hoher Jagdpacht. In der Praxis ist die Auswirkung jedoch meist gering im Vergleich zur Solar-Pacht. Beispielrechnung:
Jagdpacht nachher: entfällt für 10 ha = -200 €/Jahr
Solar-Pacht: 10 ha × 4.000 €/ha = 40.000 €/Jahr
Netto-Mehrertrag: +39.800 €/Jahr
Mit anderen Worten: Die Jagdpacht-Reduzierung ist im Verhältnis zur Solar-Pacht typischerweise unter 1 %. Trotzdem sollte sie thematisiert werden, damit es keine Konflikte mit Jagdgenossenschaft und Jagdpächter gibt.
Wildschäden — wer haftet?
Eine besonders sensible Frage: Wenn das Schalenwild durch die Einzäunung der Solarpark-Fläche stärker auf benachbarte Flächen ausweicht und dort höhere Schäden verursacht, wer trägt diese Kosten?
Die rechtliche Lage ist komplex. Grundsätzlich haftet der Jagdpächter für Wildschäden in seinem Revier (§§ 29 ff. Bundesjagdgesetz). Wenn aber die Schäden nachweislich durch die Einzäunung der Solar-Fläche verursacht oder verstärkt werden, kann eine Mitverantwortung des Solar-Pächters in Betracht kommen — bis hin zu vertraglich vereinbarten Wildschadens-Ausgleichszahlungen.
In unseren vermittelten Verträgen ist daher die Wildschadens-Regelung ein eigener Punkt. Typischerweise:
- Der Solar-Pächter trägt nachweisliche Mehraufwendungen für Wildschäden auf Nachbarflächen, die durch die Einzäunung verursacht wurden
- Bemessung über fachliche Begutachtung im Streitfall
- Alternativ: Pauschalvereinbarung mit der Jagdgenossenschaft (z. B. jährliche Entschädigungszahlung)
Praktische Vereinbarungen mit der Jagdgenossenschaft
Wir empfehlen — und vermitteln aktiv — den frühen Dialog mit der Jagdgenossenschaft. Typische Vereinbarungen:
- Frühe Information: Die Jagdgenossenschaft erfährt vor formaler Bauleitplanungs-Beteiligung von dem Projekt
- Wildwechsel-Korridore: Bei größeren Solarparks werden ggf. Korridore (10 bis 20 m breit) durch den Park für Wildwechsel freigelassen oder Wild-Durchlässe in den Zaun eingebaut
- Bejagung der Solarpark-Innenfläche: In Ausnahmefällen (Wildschweine, Marder) kann mit dem Solar-Pächter eine begrenzte Bejagung vereinbart werden
- Wildschadens-Pauschale: Klare Regelung im Vertrag
Was Sie als Verpächter konkret tun sollten
- Vor Verpachtung: Klärung mit Jagdgenossenschaft und Jagdpächter (kurzes Gespräch reicht oft)
- Vertragsentwurf: Wildschadens-Regelung explizit aufnehmen
- Bauleitplanung: Jagdgenossenschaft frühzeitig formell beteiligen
- Bei Bedarf: Wildwechsel-Korridore oder Durchlässe planerisch integrieren
Konkurrierende Angebote für Ihre Fläche?
Wir holen aus unserem Projektierer-Netzwerk konkurrierende Vergleichsangebote ein — kostenlos für Verpächter.
Häufige Fragen
Beendet ein Solarpark die Jagdpacht?
Nein — die formale Jagdpacht bleibt bestehen. Aber die Solarpark-Fläche ist faktisch durch die Einzäunung nicht mehr bejagbar und scheidet aus dem regulär bejagten Revierteil aus.
Wer haftet bei Wildschäden auf Nachbarflächen?
Grundsätzlich der Jagdpächter. Wenn die Schäden nachweislich durch die Einzäunung verstärkt werden, kann eine Mitverantwortung des Solar-Pächters in Betracht kommen — wir regeln das vertraglich.
Muss ich die Jagdgenossenschaft informieren?
Ja, das ist sehr ratsam — und in der Bauleitplanung sogar formell vorgeschrieben. Eine frühe einvernehmliche Klärung beschleunigt das Verfahren um 6 bis 12 Monate.
Reduziert sich mein Jagdpacht-Erlös?
Anteilig ja — für die Solarpark-Fläche entfällt die Jagdpacht. Bei 20 €/ha typischer Jagdpacht und 4.000 €/ha Solar-Pacht ist das ein Verlust von unter 1 % am Solar-Mehrertrag.