Das Wichtigste in Kürze
- Kommunale Flächen profitieren doppelt: Pachteinnahme + § 6 EEG-Kommunalbeteiligung
- § 6 EEG erlaubt freiwillige Beteiligung von bis zu 0,2 ct/kWh — voll rückerstattbar vom Netzbetreiber
- Brandenburg: Solar-Euro-Pflichtabgabe 2.000 €/MW/Jahr seit 2025
- Niedersachsen: Akzeptanzabgabe 0,2 ct/kWh seit April 2024
- Vergabe nach VOL/A bzw. UVgO erforderlich — wir begleiten das Verfahren
Für Kommunen sind PV-Freiflächen 2026 eine der attraktivsten Möglichkeiten, kommunales Vermögen wertvoll zu nutzen — und gleichzeitig die Energiewende vor Ort zu gestalten. Anders als private Eigentümer können Kommunen sogar doppelt profitieren: Sie erzielen die Pachteinnahme wie jeder andere Verpächter, und sie kassieren zusätzlich die § 6 EEG-Kommunalbeteiligung von bis zu 0,2 ct/kWh des erzeugten Stroms — die der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber vollständig erstattet.
Bei einer 8-Hektar-Anlage mit etwa 10 MWp installierter Leistung und 1.000 Volllaststunden ergibt das eine zusätzliche Einnahme von rund 20.000 Euro pro Jahr, allein aus der § 6 EEG-Beteiligung — neben der Pacht von typisch 30.000 bis 40.000 Euro.
Was § 6 EEG genau regelt
§ 6 EEG wurde 2021 als "Kommunalbeteiligung" eingeführt, um die Akzeptanz von Solar- und Windprojekten in den Standortgemeinden zu erhöhen. Die wichtigsten Punkte:
- Freiwillig: Der Betreiber muss nicht zahlen — aber wenn er es tut, ist die Zahlung rückerstattbar
- Maximalbetrag: 0,2 ct pro kWh des in der Anlage erzeugten Stroms
- Empfänger: Gemeinden, in deren Gebiet sich die Anlage befindet — anteilig nach Flächenproportion
- Erstattung: Der Netzbetreiber erstattet die Zahlung dem Anlagenbetreiber vollständig (über Marktprämien-Mechanismus)
- Verwendung: Die Gemeinde kann die Mittel frei verwenden — keine Zweckbindung
In der Praxis bedeutet das: Wenn der Pachtvertrag die § 6 EEG-Zahlung vorsieht (was er sollte), ist das eine zusätzliche Einnahme für die Gemeinde, die den Pächter nichts kostet.
Bundeslandspezifische Sonderregelungen
Brandenburg: Solar-Euro-Pflichtabgabe
Brandenburg hat als erstes Bundesland eine verpflichtende Abgabe an Standortgemeinden eingeführt. Seit 01.01.2025 gilt das Brandenburger Photovoltaik-Anlagen-Abgabengesetz (BbgPVAbgG), seit November 2025 ins BbgEESG (Brandenburgisches Erneuerbare-Energien-Sondergesetz) überführt:
- 2.000 € pro Megawatt installierter Leistung pro Jahr
- Direkt vom Betreiber an die Standortgemeinde
- Nicht rückerstattbar (also echte Belastung des Betreibers)
- Zusätzlich zu § 6 EEG möglich, aber meist alternativ
Bei einem 10-MW-Solarpark sind das 20.000 Euro pro Jahr Pflichtabgabe — über 30 Jahre 600.000 Euro für die Gemeinde, ohne Berücksichtigung der Pacht.
Niedersachsen: Akzeptanzabgabe
Niedersachsen hat seit April 2024 eine eigene Akzeptanzabgabe nach dem Niedersächsischen Klimagesetz:
- 0,2 ct/kWh — wie § 6 EEG, aber landesrechtlich verankert
- Pflicht zur Beteiligung der Standortgemeinden
- Erstattung über § 6 EEG-Mechanismus auf Bundesebene
Andere Bundesländer
In allen anderen Bundesländern gilt die freiwillige Regelung des § 6 EEG. Einige Länder diskutieren ähnliche Pflichtabgaben — wir beobachten die Entwicklungen laufend.
Vergaberecht: Was Kommunen besonders beachten müssen
Bei der Verpachtung kommunaler Flächen gelten die vergaberechtlichen Anforderungen — entweder nach Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) oder nach Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO). Konkret heißt das:
- Wettbewerblich offenes Verfahren — keine direkte Vergabe an einen einzelnen Projektierer ohne Vergleich
- Transparente Auswahlkriterien — die Kriterien für die Vergabe müssen vorab festgelegt und kommuniziert sein
- Dokumentation — der Vergabeprozess muss vollständig dokumentiert werden
- Gleichbehandlung aller Bieter
Unsere Vermittlungsleistung ist vollständig vergaberechtskonform nutzbar: Wir holen für die Kommune drei oder mehr Angebote ein, dokumentieren die Auswahl und stellen die Vergabevorlage für den Rat zur Verfügung. Die finale Entscheidung trifft natürlich der Gemeinde- oder Stadtrat.
Politische Dimension: Solar als kommunalpolitisches Projekt
Ein Solar-Freiflächenprojekt ist nie nur eine wirtschaftliche Entscheidung — es ist auch eine politische. Erfolgreiche Projekte berücksichtigen das von Anfang an:
Bürgerbeteiligung
Eine frühzeitige Information der Anlieger, Anwohner und betroffenen Verbände verhindert Konflikte. In manchen Fällen lohnt sich eine Bürger-Energiegenossenschaft, die einen Anteil am Solarpark übernimmt — wir vermitteln entsprechende Modelle.
Bauleitplanung
Auch bei privilegierten Flächen im 200-m-Korridor ist die Abstimmung mit der Kommune wichtig — bei nicht-privilegierten Flächen braucht es ohnehin einen Bebauungsplan. Wir koordinieren mit dem Bauamt und ggf. dem Landratsamt.
Netzanschluss-Strategie
Kommunen können bei der Netzanschluss-Planung helfen — z. B. durch Trassen über gemeindliche Wege. Das senkt die Anschlusskosten und erhöht die Pachtchance.
Konkurrierende Angebote für Ihre Fläche?
Wir holen aus unserem Projektierer-Netzwerk konkurrierende Vergleichsangebote ein — kostenlos für Verpächter.
Typische Anwendungsfälle für kommunale Flächen
Ehemalige Tagebau- und Industrieflächen
Konversionsflächen sind in den EEG-Ausschreibungen privilegiert. Viele Kommunen in den ostdeutschen Bundesländern haben hier erhebliche Potenziale.
Brachflächen am Ortsrand
Ungenutzte oder schwer entwickelbare Flächen am Ortsrand, ggf. an Bundesstraßen, sind oft gut geeignet — sie kombinieren Pachtertrag mit § 6 EEG-Beteiligung.
Klärwerks-Umlandflächen
Häufig im kommunalen Eigentum, oft technisch erschlossen — ideale Solarflächen, vor allem wenn ein Eigenstromanteil für das Klärwerk integriert werden kann.
Gewerbegebietsreserven
Nicht vermarktete Gewerbeflächen können zwischenzeitlich für Solar genutzt werden — der Pachtvertrag enthält dann ggf. eine Sonderkündigung für den Fall einer späteren Gewerbeansiedlung.
Häufige Fragen von Kommunen
Wie hoch ist die Pacht für kommunale Flächen?
Die Pacht ist nicht abhängig vom Eigentümer (privat oder kommunal), sondern von Lage, Größe und Privilegierung der Fläche. Für Kommunen kommt die § 6 EEG-Beteiligung als zusätzliche Einnahme dazu — diese geht nicht in die Pachtkalkulation ein, sondern wird zusätzlich gezahlt.
Müssen wir den Bürgermeister einbinden?
Selbstverständlich. Bei kommunalen Pachtverträgen über längere Laufzeiten ist in der Regel ein Ratsbeschluss erforderlich. Wir bereiten die Vorlage für den Rat vor und stehen für Fragen aus der Gemeindevertretung zur Verfügung.
Was ist mit der Bauleitplanung?
Bei nicht-privilegierten Flächen brauchen wir einen Bebauungsplan — typischerweise dauert das 12–18 Monate. Bei privilegierten Flächen im 200-m-Korridor entfällt das, was die Realisierung deutlich beschleunigt.
Können wir die Mittel zweckgebunden einsetzen?
Aus rechtlicher Sicht gibt es keine Zweckbindung — die Mittel fließen in den allgemeinen Haushalt. Politisch ist es jedoch häufig sinnvoll, sie zweckgebunden zu verwenden (z. B. für lokale Klimaschutzmaßnahmen, Schul-Solar oder Bürger-Energiekonten), um Akzeptanz zu sichern.