Das Wichtigste in Kürze
- § 6 EEG: freiwillige Zahlung von max. 0,2 ct/kWh an Standortgemeinde
- Vollständig rückerstattbar vom Netzbetreiber — kostenneutral für Projektierer
- Typische 10-MWp-Anlage: ~20.000 €/Jahr für die Gemeinde
- Brandenburg hat eine eigene Pflichtabgabe (2.000 €/MW/Jahr, BbgEESG)
- Niedersachsen hat eine eigene Akzeptanzabgabe (NKlimaG, 0,2 ct/kWh)
Die Kommunalbeteiligung nach § 6 EEG ist eines der wirksamsten Akzeptanz-Instrumente der deutschen Energiewende. Sie ermöglicht es, dass Gemeinden, in deren Gebiet ein Solarpark errichtet wird, am wirtschaftlichen Erfolg der Anlage beteiligt werden — und zwar ohne dass die Gemeinde dafür eigenes Kapital aufbringen oder Risiken übernehmen müsste. Für Kommunen ist das eine zusätzliche, planbare Einnahmequelle. Für Verpächter ist es ein wichtiger Hebel zur Verbesserung der lokalen Akzeptanz ihres Projekts.
Trotz ihrer Bedeutung wird die § 6 EEG-Beteiligung in der Praxis oft missverstanden. Viele Verpächter glauben fälschlicherweise, dass die Zahlung auf ihre Pacht angerechnet wird. Das ist nicht der Fall: § 6 EEG-Zahlungen gehen an die Standortgemeinde, nicht an den Verpächter. Sie reduzieren auch nicht den Pachtertrag — weil der Projektierer die Zahlung ohnehin vollständig vom Netzbetreiber rückerstattet bekommt.
Wie § 6 EEG funktioniert — die Mechanik im Detail
Der Mechanismus läuft in drei Schritten:
- Zahlung des Betreibers an die Gemeinde: Der Anlagenbetreiber zahlt monatlich oder jährlich bis zu 0,2 ct pro kWh des in der Anlage erzeugten Stroms direkt an die Standortgemeinde.
- Rückerstattung vom Netzbetreiber: Der Anlagenbetreiber meldet die Zahlung dem Netzbetreiber und erhält den Betrag vollständig zurückerstattet — diese Rückerstattung läuft über das EEG-Konto und damit letztlich über alle Stromkunden.
- Verwendung durch die Gemeinde: Die Gemeinde kann die Mittel frei verwenden. Es gibt keine Zweckbindung — die Beträge fließen in den allgemeinen kommunalen Haushalt.
Wirtschaftlich ist das eine elegante Lösung: Niemand zahlt, die Akzeptanz steigt. Der Anlagenbetreiber trägt keine Kosten, weil er rückerstattet bekommt. Die Stromkunden zahlen marginal höhere Netzentgelte — bei einer typischen § 6 EEG-Zahlung von 20.000 € pro Jahr für einen 10-MW-Park und 41 Millionen Strom-Endkunden in Deutschland sind das pro Kunde unter 0,001 ct pro kWh.
Was die Zahlung konkret bringt — Beispielrechnung
Für eine ländliche Gemeinde mit 1.500 Einwohnern und einem Jahreshaushalt von vielleicht 3 Millionen Euro sind 22.000 Euro pro Jahr ein erheblicher Beitrag — genug, um zum Beispiel zwei Stellen in einem Kindergarten zu finanzieren oder die Vereinsförderung deutlich auszubauen.
Bundeslandspezifische Sonderregelungen
Mehrere Bundesländer haben eigene, teils über § 6 EEG hinausgehende Regelungen geschaffen:
Brandenburg: Solar-Euro nach BbgEESG
Seit 1. Januar 2025 gilt in Brandenburg eine Pflichtabgabe von 2.000 € pro Megawatt installierter Leistung pro Jahr (zunächst BbgPVAbgG, seit November 2025 ins BbgEESG überführt). Diese Abgabe ist nicht rückerstattbar — der Anlagenbetreiber trägt sie tatsächlich. Bei einem 10-MW-Park sind das 20.000 € pro Jahr Pflichtabgabe.
Das hat in der Praxis dazu geführt, dass Pachten in Brandenburg geringfügig niedriger ausfallen als in benachbarten Bundesländern ohne Pflichtabgabe — typischerweise 150 bis 300 €/ha weniger.
Niedersachsen: Akzeptanzabgabe nach NKlimaG
Seit April 2024 müssen Betreiber in Niedersachsen 0,2 ct/kWh an die Standortgemeinde zahlen — verpflichtend, aber wie § 6 EEG vom Netzbetreiber rückerstattbar. Praktisch ist das eine landesrechtliche Verpflichtung der ohnehin freiwilligen Bundesregelung.
Andere Bundesländer
In allen anderen Bundesländern gilt die freiwillige Regelung des § 6 EEG. Einige Länder diskutieren ähnliche Pflichtabgaben, bislang ist aber nichts beschlossen.
| Bundesland | Regelung | Höhe | Rückerstattbar? |
|---|---|---|---|
| Bundesweit | § 6 EEG (freiwillig) | bis 0,2 ct/kWh | Ja |
| Brandenburg | BbgEESG (Pflicht) | 2.000 €/MW/Jahr | Nein |
| Niedersachsen | NKlimaG (Pflicht) | 0,2 ct/kWh | Ja |
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Was Verpächter konkret tun sollten
1. § 6 EEG als Vertragsklausel einfordern
Auch wenn die Zahlung freiwillig ist und nicht direkt an Sie als Verpächter geht: Lassen Sie eine § 6 EEG-Klausel in den Pachtvertrag aufnehmen. Damit dokumentieren Sie kommunale Verantwortung — wichtig für die lokale Akzeptanz und damit die langfristige Stabilität Ihres Projekts.
2. Standortgemeinde frühzeitig informieren
Wir empfehlen, dass die Standortgemeinde bereits vor Vertragsschluss über die geplante § 6 EEG-Zahlung informiert wird. Das schafft Goodwill und beschleunigt das Bauleitplanungs-Verfahren.
3. Verteilung bei Mehrfach-Gemarkungen klären
Wenn Ihre Fläche über mehrere Gemarkungen reicht, sollte die Aufteilung der § 6 EEG-Zahlung im Vertrag klar geregelt sein. Standard: Aufteilung nach Flächenanteil.
4. Bei brandenburgischen Flächen: Solar-Euro berücksichtigen
Wenn Ihre Fläche in Brandenburg liegt, kalkulieren Sie die Pflichtabgabe mit ein. Das kann sich in einer leicht reduzierten Pacht widerspiegeln — wir verhandeln das transparent.
Wie die Auszahlung an die Gemeinde konkret funktioniert
Die Kommunalbeteiligung nach § 6 EEG läuft über einen klar geregelten Mechanismus. Der Anlagenbetreiber schließt mit der Standortgemeinde eine Vereinbarung über die Zahlung von bis zu 0,2 ct pro eingespeister Kilowattstunde. Diese Zahlung leistet der Betreiber zunächst aus eigener Tasche — und bekommt sie anschließend vom Netzbetreiber erstattet, der sie wiederum über die EEG-Umlage-Systematik geltend macht.
Für die Gemeinde ist die Beteiligung damit ein echter Netto-Zufluss, der den kommunalen Haushalt stärkt, ohne dass Bürger oder Betreiber direkt belastet werden. Genau das macht sie politisch so wirksam.
Rechenbeispiel: Was eine Gemeinde jährlich erhält
| Anlagengröße | Jahresertrag (ca.) | Beteiligung/Jahr |
|---|---|---|
| 5 MW | 5,0 Mio. kWh | 10.000 € |
| 10 MW | 10,0 Mio. kWh | 20.000 € |
| 20 MW | 20,0 Mio. kWh | 40.000 € |
| 50 MW | 50,0 Mio. kWh | 100.000 € |
Über eine 30-jährige Laufzeit summiert sich die Beteiligung bei einem 20-MW-Park auf 1,2 Millionen Euro für die Gemeindekasse. Für viele Landgemeinden ist das eine relevante Größenordnung — finanziert ohne Steuererhöhung, allein durch die Bereitschaft, Flächen für Solar auszuweisen.
Warum das für Sie als Verpächter direkt relevant ist
Die Kommunalbeteiligung wirkt auf den ersten Blick wie eine Sache zwischen Betreiber und Gemeinde. Tatsächlich ist sie einer der stärksten Hebel für die Genehmigung Ihres Projekts. Liegt Ihre Fläche außerhalb des privilegierten 200-m-Korridors, braucht der Solarpark einen Bebauungsplan — und damit eine politische Mehrheit im Gemeinderat.
Eine Gemeinde, die jährlich fünfstellig von einem Solarpark profitiert, steht dem Vorhaben deutlich aufgeschlossener gegenüber als eine, die nur die optische Veränderung sieht. Erfahrene Projektierer bieten die Beteiligung daher von Anfang an aktiv an. Wenn Sie einen Projektierer vergleichen, ist die Frage "Bieten Sie der Gemeinde die § 6 EEG-Beteiligung an?" ein guter Indikator für Professionalität.
Zusätzliche Länder-Abgaben: Solar-Euro und Akzeptanzabgabe
Über die freiwillige Bundesregelung hinaus haben einzelne Länder verpflichtende Abgaben eingeführt, die zusätzlich anfallen.
| Land | Regelung | Höhe | seit |
|---|---|---|---|
| Brandenburg | Solar-Euro (BbgEESG) | 2.000 €/MW/Jahr | Nov 2025 |
| Niedersachsen | Akzeptanzabgabe (NKlimaG) | 0,2 ct/kWh | Apr 2024 |
Diese Abgaben sind im Unterschied zur § 6 EEG-Beteiligung nicht freiwillig, sondern gesetzlich vorgeschrieben — und kommen zusätzlich zur Bundesregelung. Für Sie als Verpächter ändert das nichts an Ihrer Pacht, verbessert aber die lokale Akzeptanz weiter.
Häufige Fragen zur Kommunalbeteiligung
Was regelt § 6 EEG?
§ 6 EEG ermöglicht Betreibern von Solarparks (und Windkraftanlagen) eine freiwillige Zahlung an die Standortgemeinde von bis zu 0,2 Cent pro kWh erzeugtem Strom. Die Zahlung ist seit 2023 für den Anlagenbetreiber vollständig vom Netzbetreiber rückerstattbar und stellt damit eine kostenneutrale Beteiligung der Gemeinden am Energieertrag dar.
Wer profitiert von der § 6 EEG-Zahlung?
Die Gemeinden, in deren Gemarkung sich die Anlage befindet — anteilig nach dem in der jeweiligen Gemarkung liegenden Flächenanteil der Anlage. Reicht eine Anlage über mehrere Gemarkungen, wird die Zahlung im Verhältnis aufgeteilt.
Muss der Pächter die § 6 EEG-Zahlung leisten?
Nein, sie ist freiwillig. In der Praxis wird sie aber von praktisch allen seriösen Projektentwicklern angeboten, weil sie die kommunale Akzeptanz spürbar verbessert und kostenneutral ist.
Wie hoch ist die Zahlung konkret?
Bei einer typischen 10-MWp-Anlage mit 1.000 Volllaststunden ergeben sich 10.000.000 kWh/Jahr. Bei 0,2 ct/kWh sind das 20.000 € pro Jahr an die Standortgemeinde — über 30 Jahre 600.000 €, ohne Berücksichtigung der Pacht des Flächeneigentümers.
Bekommen private Verpächter etwas davon?
Nein, die § 6 EEG-Zahlung geht an die Kommune, nicht an den Verpächter. Allerdings können in der Bauleitplanung bestimmte Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen entfallen, was sich indirekt positiv auf die Pachthöhe auswirken kann.