Lexikon

Dienstbarkeit (Grundbuch)

Im Grundbuch eingetragenes Recht des Projektierers, die Fläche zu nutzen.

Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 BGB ist die übliche grundbuchrechtliche Absicherung für Solarpark-Betreiber. Sie wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und gibt dem berechtigten Betreiber das Recht, die Fläche für den Solarpark zu nutzen — unabhängig davon, ob das Grundstück zwischenzeitlich verkauft, vererbt oder anderweitig übertragen wird.

Die Dienstbarkeit ist kein Eigentumsübergang. Der Verpächter bleibt Eigentümer im Grundbuch (Abteilung I). Die Dienstbarkeit lastet nur als Belastung auf dem Grundstück und endet automatisch mit dem im Pachtvertrag vereinbarten Laufzeitende.

Warum die Eintragung sinnvoll ist: Der Projektierer muss eine Bank finden, die das Projekt finanziert — und Banken verlangen die grundbuchliche Absicherung. Ohne Dienstbarkeit kein Kredit, kein Bau, keine Pacht. Eine Eintragungsverpflichtung steht daher in jedem Pachtvertrag.

Für den Verpächter ergeben sich daraus folgende Punkte:

  • Notarkosten: Die Eintragung erfolgt notariell. Die Kosten trägt üblicherweise der Projektierer.
  • Rang: Achten Sie auf vorrangige Eintragung — die Dienstbarkeit sollte vor späteren Belastungen rangieren.
  • Löschung: Mit Pachtende ist die Dienstbarkeit zu löschen. Im Vertrag sollte eine entsprechende Verpflichtung des Projektierers stehen, idealerweise mit Vertragsstrafe bei Verzögerung.
  • Vorkaufsrecht: Manche Projektierer wollen zusätzlich ein dingliches Vorkaufsrecht eintragen lassen. Das sollten Sie kritisch prüfen — es bindet die Fläche auch nach Pachtende und mindert ihren Verkehrswert.

Siehe auch: Pachtvertrag, Rückbaubürgschaft

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