Der EEG-Höchstwert ist der von der Bundesnetzagentur festgesetzte Maximalbetrag pro Kilowattstunde, den ein Projektierer in der EEG-Ausschreibung bieten darf. Gebote oberhalb des Höchstwerts sind ungültig und werden nicht in der Reihung berücksichtigt.
Aktuell (Stand März 2026) gelten folgende Höchstwerte:
| Segment | Höchstwert |
|---|---|
| Solar I (Freiflächen) | 6,80 ct/kWh |
| Solar II (Dach & gebäudeintegriert) | 10,90 ct/kWh |
| Agri-PV (Sondersegment) | ca. 9,50 ct/kWh |
| Wind an Land | 7,38 ct/kWh |
Für Verpächter ist die Differenz zwischen dem Höchstwert und dem mengengewichteten Durchschnitt der Bezuschlagungen ein guter Indikator für die Wettbewerbsintensität: Liegt der Durchschnitt deutlich unter dem Höchstwert (wie aktuell), ist der Markt eher angespannt und Projektierer haben weniger Spielraum für hohe Pachten. Liegen Durchschnitt und Höchstwert nahe beieinander, ist der Markt entspannt und Pachten lassen sich besser verhandeln.
Für die Wirtschaftlichkeit eines konkreten Projekts ist der Gebotspreis bei Zuschlag entscheidend — nicht der Höchstwert. Wer 4,50 ct/kWh geboten hat und damit bezuschlagt wurde, kann nicht im Nachhinein 6,80 ct/kWh verlangen.
Siehe auch: EEG-Ausschreibung, Einspeisevergütung
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