Das 1%-Beteiligungsmodell ist eine erbschaftsteuerlich optimierte Konstruktion, bei der der Flächeneigentümer nicht nur Pacht erhält, sondern gleichzeitig mit mindestens 1 % an der Betreibergesellschaft (meist GmbH oder GmbH & Co. KG) beteiligt wird. Durch diese gesellschaftsrechtliche Verbindung ändert sich die steuerliche Behandlung der Fläche fundamental.
Rechtsgrundlage sind §§ 13a und 13b ErbStG: Beteiligungen an gewerblich tätigen Unternehmen ab 1 % am Stammkapital sind begünstigtes Vermögen und unterliegen besonderen Verschonungsregelungen bei Erbschaft und Schenkung.
Voraussetzungen für die Begünstigung:
- Beteiligung von mindestens 1 % am Stammkapital (Bruchteils-, Treuhand- oder GbR-Konstruktionen werden anerkannt)
- Behaltensfrist von 5 Jahren (Regelverschonung) oder 7 Jahren (Optionsverschonung) nach Erbfall
- Lohnsummenklausel: Die jährliche Lohnsumme darf in der Behaltensphase nicht unter 400 % der Ausgangslohnsumme fallen (entfällt bei Unternehmen mit ≤ 5 Mitarbeitern — bei Solar-Zweckgesellschaften meist der Fall)
- Verwaltungsvermögensquote unter 20 % (typischerweise bei reinen Anlagenbetreibern erfüllt)
Das Modell ist seit 2024 das Aushängeschild moderner Solar-Verpachtung im familiengeführten Landwirtschaftsbetrieb. Es macht aus einer reinen Pachtvereinbarung ein generationenübergreifend optimiertes Vermögensinstrument.
Es erfordert allerdings eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Strukturierung — wir empfehlen die Einbindung eines auf Erbschaftsteuer spezialisierten Steuerberaters frühzeitig in der Vertragsverhandlung.
Siehe auch: Beteiligungsmodell 1 % im Detail, Sonderbetriebsvermögen
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