Sonderbetriebsvermögen bezeichnet im Steuerrecht Wirtschaftsgüter, die einem Gesellschafter (Mitunternehmer) gehören, aber dem Betrieb der Personengesellschaft dienen, an der er beteiligt ist. Klassisches Beispiel: Ein Landwirt überlässt seinem Sohn ein Grundstück, das in dessen GbR genutzt wird — das Grundstück bleibt im Eigentum des Vaters, gehört aber steuerlich zum Betriebsvermögen der GbR.
Für Solar-Verpachtungen wird diese Konstruktion relevant, wenn Verpächter und Pächter gesellschaftsrechtlich verbunden sind — etwa wenn der Landwirt sich am Beteiligungsmodell der Solar-GmbH beteiligt und damit Mitunternehmer wird.
Das ist insbesondere bei Hofübergaben und beim sogenannten 1%-Beteiligungsmodell nach §§ 13a/13b ErbStG ein entscheidender Hebel: Wer 1 % an der Betreibergesellschaft hält und sein Grundstück als Sonderbetriebsvermögen einbringt, kann den gesamten Wert der Fläche bei Erbschaft begünstigt übertragen — mit erheblichen Steuerersparnissen.
Achtung: Die Einordnung als Sonderbetriebsvermögen ist nicht beliebig. Sie setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut tatsächlich und dauerhaft dem Betrieb dient. Bei einer rein finanziellen Beteiligung ohne aktive Mitwirkung in der Solar-GmbH kann das Finanzamt die Klassifikation ablehnen. Hier ist eine sorgfältige Strukturierung und steuerliche Beratung Pflicht.
Siehe auch: Beteiligungsmodell 1 %, Grundsteuer A / B
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