Mit der Errichtung eines Solarparks ändert sich die steuerliche Klassifikation der Fläche: Vom landwirtschaftlichen Vermögen (Grundsteuer A) wechselt sie in das Grundvermögen (Grundsteuer B). Das ist gesetzlich eindeutig in § 232 BewG und der Solarrundverfügung der OFD geregelt.
Praktische Folgen:
- Die Bemessungsgrundlage steigt deutlich, oft um den Faktor 5 bis 20.
- Der Hebesatz der Gemeinde liegt für Grundsteuer B oft um 100 bis 300 Prozentpunkte höher als für Grundsteuer A.
- Die jährliche Grundsteuer pro Hektar kann von 30 bis 100 € auf 500 bis 2.000 €/ha steigen.
Beispielrechnung für 5 ha in Bayern:
| Vor Solar (Grundsteuer A) | Mit Solar (Grundsteuer B) | |
|---|---|---|
| Bemessungsgrundlage | ca. 250 € | ca. 4.500 € |
| Hebesatz | 320 % | 410 % |
| Jahresgrundsteuer | ca. 80 € | ca. 1.850 € |
Das ist auch der Grund, weshalb Gemeinden Solarparks oft positiv sehen: Die Mehrgrundsteuer fließt in die Kommunalkasse — zusätzlich zur Kommunalbeteiligung nach § 6 EEG.
Siehe auch: Grundsteuer A / B Detail, Kommunalbeteiligung
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