Lexikon

Grundsteuer A / B

Wechsel von Grundsteuer A (Land) auf Grundsteuer B (bauliche Anlage) bei Solar-Nutzung.

Mit der Errichtung eines Solarparks ändert sich die steuerliche Klassifikation der Fläche: Vom landwirtschaftlichen Vermögen (Grundsteuer A) wechselt sie in das Grundvermögen (Grundsteuer B). Das ist gesetzlich eindeutig in § 232 BewG und der Solarrundverfügung der OFD geregelt.

Praktische Folgen:

  • Die Bemessungsgrundlage steigt deutlich, oft um den Faktor 5 bis 20.
  • Der Hebesatz der Gemeinde liegt für Grundsteuer B oft um 100 bis 300 Prozentpunkte höher als für Grundsteuer A.
  • Die jährliche Grundsteuer pro Hektar kann von 30 bis 100 € auf 500 bis 2.000 €/ha steigen.
Vertraglich übernimmt der Pächter: In allen marktüblichen Solar-Pachtverträgen wird die Erstattung der Mehrgrundsteuer durch den Pächter vereinbart — entweder als Direkterstattung der Differenz zur ursprünglichen Grundsteuer A, oder als Übernahme der gesamten Grundsteuer B. Achten Sie auf eine eindeutige Formulierung.

Beispielrechnung für 5 ha in Bayern:

Vor Solar (Grundsteuer A)Mit Solar (Grundsteuer B)
Bemessungsgrundlageca. 250 €ca. 4.500 €
Hebesatz320 %410 %
Jahresgrundsteuerca. 80 €ca. 1.850 €

Das ist auch der Grund, weshalb Gemeinden Solarparks oft positiv sehen: Die Mehrgrundsteuer fließt in die Kommunalkasse — zusätzlich zur Kommunalbeteiligung nach § 6 EEG.

Siehe auch: Grundsteuer A / B Detail, Kommunalbeteiligung

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