Die Kommunalbeteiligung nach § 6 EEG ist die rechtlich abgesicherte, freiwillige Möglichkeit für Solarpark-Betreiber, der Standortgemeinde bis zu 0,2 ct/kWh des produzierten Stroms zu vergüten. Mit der Reform von 2023 wurde die Norm auch für Bestandsanlagen geöffnet, vorher galt sie nur für Neuanlagen.
Wirtschaftliche Dimension: Bei einem typischen Solarpark mit 10 MW Leistung und einem spezifischen Ertrag von 1.000 kWh/kWp ergeben sich etwa 10 Mio. kWh Jahresertrag. Daraus folgt eine maximale jährliche Beteiligung von 20.000 €/Jahr für die Gemeinde.
Rechtlich ist die Beteiligung freiwillig — der Projektierer darf sie nicht zur Pflicht machen, der Gemeinderat darf sie nicht erzwingen. In der Praxis bieten seriöse Projektierer sie jedoch von Beginn an aktiv an, weil sie den Genehmigungsprozess deutlich erleichtert.
Steuerlich wird die Beteiligung beim Anlagenbetreiber als Betriebsausgabe angesetzt, bei der Gemeinde als Kommunalabgabe behandelt. Für den Verpächter ist sie steuerlich irrelevant — er erhält weiterhin seine vereinbarte Pacht.
Einige Bundesländer haben zusätzliche Akzeptanzabgaben eingeführt: Brandenburg den Solar-Euro (2.000 €/MW/Jahr nach BbgEESG seit Nov 2025), Niedersachsen die Akzeptanzabgabe (0,2 ct/kWh nach NKlimaG seit April 2024). Diese sind nicht freiwillig, sondern verpflichtend — und kommen zusätzlich zur § 6 EEG-Beteiligung.
Siehe auch: Kommunalbeteiligung Detail, Für Kommunen
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