Der 200-Meter-Korridor bezeichnet den Streifen von 200 m beidseits der Fahrbahn von Bundesautobahnen sowie beidseits zweier oder mehr Hauptgleise von Schienenwegen. Er wurde mit der Änderung von § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b BauGB zum 11. Januar 2023 als privilegierter Außenbereich für Solaranlagen ausgewiesen.
Konkret heißt das: Solarparks im Korridor sind ohne Bauleitplanung nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässig — wie früher schon landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Windenergieanlagen oder Wasserwerke. Die Gemeinde kann den Bau nicht mehr aus rein politischen Erwägungen verhindern, sondern muss konkrete entgegenstehende öffentliche Belange (Naturschutz, Denkmalschutz, Landschaftsbild) nachweisen.
Wie wird der Korridor gemessen? Vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn (Autobahn) bzw. von der äußersten Gleismittelachse (Bahn). Bei Bahnen werden mindestens zwei Gleise verlangt, eingleisige Nebenstrecken zählen nicht. Mautstellen, Rastplätze und Anschlussstellen sind Sonderfälle, hier ist im Einzelfall zu prüfen.
Praktisch betrifft die Korridor-Privilegierung in Deutschland mehrere Tausend Hektar potenziell verfügbarer Fläche. Viele Projektierer haben in den letzten zwei Jahren systematisch alle Flurstücke entlang der Autobahnen abgescannt und Eigentümer angeschrieben.
Wenn Ihr Flurstück ganz oder teilweise im Korridor liegt, sollten Sie das im Pachtgespräch ausdrücklich erwähnen — es ist ein wichtiges Argument für höhere Pachtangebote.
Siehe auch: 200-m-Korridor Detail, § 35 BauGB
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