Lexikon

BauGB § 35

Bundesbaugesetz-Paragraph zur baulichen Nutzung im Außenbereich — Schlüssel-Norm für Solarparks.

§ 35 BauGB regelt, welche baulichen Vorhaben im Außenbereich — also außerhalb beplanter Ortslagen — zulässig sind. Solarparks fallen grundsätzlich in zwei Kategorien:

  • Privilegierte Vorhaben (§ 35 Abs. 1): Anlagen, die das Gesetz ausdrücklich nennt. Dazu zählen seit dem 11. Januar 2023 auch Solarparks in einem 200-m-Korridor entlang von Autobahnen und mehrgleisigen Schienenwegen (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b BauGB).
  • Sonstige Vorhaben (§ 35 Abs. 2): Alle anderen Solarpark-Standorte. Sie sind nur dann zulässig, wenn die Gemeinde einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellt — ein politischer Akt, der Mehrheit im Gemeinderat braucht.
Praktische Bedeutung des 200-m-Korridors: Liegt Ihre Fläche im privilegierten Streifen, kann der Park ohne Bauleitplanung errichtet werden. Das spart 12 bis 18 Monate Vorlaufzeit und macht den Standort für Projektierer deutlich attraktiver — was sich in der Pachthöhe bemerkbar macht.

Die Privilegierung gilt allerdings nicht uneingeschränkt: Belange des Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzes bleiben prüfungspflichtig, und die Anlage muss sich in das Landschaftsbild einfügen. Praktisch ist das meist beherrschbar, weil entlang von Autobahnen die Landschaft ohnehin technisch überprägt ist.

Für Flächen außerhalb des Korridors ist § 35 Abs. 2 mit Bauleitplanung der Standardweg. Hier muss die Gemeinde aktiv mitwirken — was Kommunalbeteiligung nach § 6 EEG zu einem zentralen Verhandlungsgegenstand macht.

Siehe auch: § 35 BauGB im Detail, Bauleitplanung, 200-m-Korridor

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